Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – Kartellrecht

Schutz für die Freiheit des Wettbewerbs – Regelungen des wirtschaftlichen Machtgefüges – das Wettbewerbsrecht ist ein Teil des Kartellrechts – von Valentin Markus Schulte, Volkswirt in Berlin.

Ein Kartell ist die Absprache zwischen Unternehmern oder Unternehmen der gleichen Marktseite. Von Kartellen hat wohl jeder schon einmal gehört. Das diese nicht erlaubt sind ist unstreitig. Wann ist was überhaupt verboten? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass von einem Kartell gesprochen wird?

Die Beteiligten verfolgen dabei das Ziel, den Wettbewerb zu beschränken beziehungsweise zu stören. Es wird versucht, die wirtschaftlichen Vorteile eines Monopolisten ausnutzen ohne die Autonomie der einzelnen Wirtschaftssubjekte aufzugeben. Diese Vereinbarungen sind aufgrund von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten und können nach § 33 GWB zu Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung führen. Des Weiteren ist das Betreiben eines Kartells eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Das hört sich jetzt erst einmal relativ harmlos an. Das Gegenteil ist der Fall. Die Höhe des Bußgeldes kann bis zu eine Millionen Euro betragen oder bis zu 10 Prozent des Umsatzes des Unternehmens entsprechen und somit beträchtlich höher als eine Millionen Euro ausfallen (§ 81 Abs. 4 GWB).

Welche Formen von Kartellen gibt es?

Kartelle können nach der Art der Aktionsparameter klassifiziert werden. Preiskartelle sprechen einen gemeinsamen Preis ab, während Mengenkartelle sich über die produzierte Menge einigen. Konditionenkartelle legen eine einheitliche Anwendung von Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen fest. Produktionskartelle regeln die Produktarten und Produktmerkmale sowie das Produktionsverfahren einheitlich. Submissionskartelle sprechen sich untereinander bei der Abgabe von Angeboten auf öffentliche Ausschreibungen ab. Bei Preis- und Mengenabsprachen handelt es sich um Hardcore Kartellen, die den Wettbewerb stark beschränken und somit vom Staat schnell zu unterbinden sind.

Allerdings gibt es einzelne Ausnahmen. Die Landwirtschaft ist vom Kartellverbot ausgenommen (§ 28 GWB), in der Pressebranche besteht eine Ausnahme für die Preisbindung bei Zeitungen (§ 30 GWB), öffentliche Unternehmen wie zum Beispiel die Wasserwirtschaft sind zum Teil vom Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ausgenommen (§ 31 f. GWB) und für Sparkassen oder genossenschaftliche Banken gelten Sonderregeln im Bereich der Fusionskontrolle (§ 35 Abs. 2 GWB). Diese Ausnahmen gibt es, da hier von einem überragenden Interesse der Allgemeinheit vor dem Wettbewerb gesprochen werden kann.

Wozu braucht es überhaupt einen Wettbewerb?

Ein funktionierender Wettbewerb erfüllt viele Funktionen für die gesunde Volkswirtschaft:

Angebot und Nachfrage beherrschen den Markt und dadurch entsteht Wettbewerb. Ein funktionierender Wettbewerb erfüllt eine gesellschaftspolitische Funktion in dem er vor übermäßiger und ungerechtfertigter Macht einzelner Personen oder Unternehmen schützt. Außerdem hat er auch eine ökonomische Funktion. Schutz entsteht durch eine Verteilungsfunktion innerhalb der Volkswirtschaft, die das Entstehen nicht leistungsgerechten Einkommens verhindert. Eine weitere Funktion ist die sogenannte Allokationsfunktion, welche die Anpassung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital, die sogenannte Angebotsstruktur und des Faktoreinsatzes zur Folge hat. Durch die Selektierung der effizienten Unternehmen durch einen funktionierenden Wettbewerb entsteht und erfüllt sich die Fortschrittsfunktion. Unternehmen realisieren technischen Fortschritt, um weiterhin am Markt zu bestehen.

Kronzeugenregelung

Da es für die Behörden sehr schwer ist Kartelle aufzudecken, hat sich die sogenannte Kronzeugenregelung herausgebildet. Hierbei gibt es für das Bundeskartellamt, Träger des deutschen Wettbewerbsrechts, die Möglichkeit einem kooperierenden Kartell Teilnehmer die Geldbuße zu erlassen. Also dem Kartell-Teilnehmer, der sich als erstes an die Behörde wendet, um das Kartell aufzudecken. Diese Regelung führt zu extremer Instabilität von Kartellen, da es nicht mehr sicher ist, sich auf seine Mitstreiter zu verlassen. Voraussetzung für den Erlass und die Reduktion des Bußgeldes ist hierbei jedoch zusätzlich eine dauerhafte und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt.

V.i.S.d.P.

Valentin Markus Schulte 
Volkswirt

 

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte 
Malteserstraße 170 
12277 Berlin 
Telefon: 030 221922020 
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de

Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwälte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

PRESSEKONTAKT

Dr. Schulte Rechtsanwalt
Dr. Thomas Schulte

Malteserstrasse 170
12277 Berlin

Website: https://www.dr-schulte.de
E-Mail : dr.schulte@dr-schulte.de
Telefon: 030 22 19 220 20
Telefax: 030 22 19 220 21