Stärkere Kontrolle von Bankberatern für größeren Schutz der Anleger

Die Einführung des neuen § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) soll für höheren Schutz von Verbrauchern vor der Falschberatung bei einer Anlage sorgen und die Kontrolle von Bankberatern verschärfen.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Die neue Regelung ist am 01.11.2012 in Kraft getreten. Nach § 34d WpHG müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nun Gewähr dafür bieten, dass sie in bestimmten Unternehmensbereichen nur ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen. Hierzu zählt auch der Bereich der Anlageberatung. Zudem müssen die Bankberater und weitere aufsichtsrelevante Informationen, wie die Beschwerdezahl, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angezeigt werden. Eine Weiterleitung von Kundenbeschwerden an die BaFin soll innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

So sollen in Zukunft fachspezifische, aber auch soziale Kompetenzen wie die Zuverlässigkeit der Bankberater geprüft werden, so dass nur ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Die Anzeige der einzelnen Mitarbeiter und der aufsichtsrelevanten Informationen wird bei der BaFin organisatorisch dadurch umgesetzt, dass diese in einer von der BaFin geführten Datenbank registriert werden. So soll den Finanzinstituten insbesondere aufgezeigt werden, welche hohe Bedeutung der Auswahl ihrer Mitarbeiter zukomme und welche hohe Verantwortung sie dabei zu tragen hätten, heißt es. Durch eine sorgfältigere Auswahl der Mitarbeiter erhöhe sich dann auch der Schutz der Anleger vor einer Falschberatung.

Der Kontrollauftrag der BaFin führe auch dazu, dass diese Verstößen gegen die Anlegerschutzvorschriften mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen begegnen könne. Als mögliche Maßnahmen kommen bei Verstößen Verwarnungen, ein Bußgeldverfahren sowie im schlimmsten Fall auch befristete Beschäftigungsuntersagungen für bestimmte Mitarbeiter eines Institutes in Betracht.

Nachdem in der Vergangenheit aufgrund vermehrter Fehlberatungen ein starker Vertrauensverlust in die Finanzinstitute seitens der Anleger entstanden ist, zielt die neue Vorschrift nun darauf ab, dieses Vertrauen wieder herzustellen.

Sollten Sie selbst auch Opfer einer solchen Falschberatung geworden sein und nicht ausreichend über die Risiken Ihrer Anlage aufgeklärt worden sein, sollten Sie nicht damit zögern, einen im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt heranzuziehen. Ein solcher kann für Sie herausfinden, ob und gegen wen Ihnen möglicherweise Schadenersatzansprüche zustehen und ob es so Möglichkeiten für Sie gibt, ihr Geld doch noch zu retten.

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