Gefahr von oben – Vorsicht Dachlawine

Dass Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten sind, ist gemeinhin bekannt. Doch auch von oben droht Gefahr:

Dachlawinen oder noch gefährlicher – spitze, kiloschwere Eiszapfen, die sich von Dachrinnen lösen und wie Geschosse nach unten auf Gehwege sausen. Worauf Hausbesitzer hierbei besonders achten müssen und wie die Haftungsfrage aussieht, wenn Personen oder Sachen zu Schaden kommen, erläutert die Grundeigentümer-Versicherung.

Werden Passanten von Dachlawinen oder herabfallenden Eiszapfen verletzt, kann der Hauseigentümer zur Haftung herangezogen werden. Dies gilt auch für Sachschäden, beispielsweise, wenn durch herabfallende Schnee- und Eisklumpen ein parkendes Auto getroffen und beschädigt wird. Denn Hauseigentümer unterliegen der Verkehrssicherungspflicht, d. h. sie haben alle nötigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. „Dazu gehört auch, die Straßen und Wege je nach deren Verkehrsbedeutung in ordnungsgemäßem und sicherem Zustand zu halten“, so Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung. Im Einzelfall kann aber auch der Mieter des Gebäudes zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Verkehrssicherungspflicht im Mietvertrag auf ihn übertragen wurde und er ihr nicht nachgekommen ist.

Sicherungsmaßnahmen
Besonders in schneereichen Regionen besteht häufig die Verpflichtung zu vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen. Das können zum Beispiel Schneefanggitter oder -stopper sein, am besten vom Fachfirmen montiert. In manchen Gebieten wird das Anbringen von Schneegittern per Ortsvorschriften geregelt. Hackbarth empfiehlt dies vor allem bei Häusern mit stärkerer Dachneigung. Liegt besonders viel Schnee auf dem Dach, können Schneeschollen kontrolliert selbst entfernt werden. „Ist es dem Eigentümer nicht möglich, entsprechende Vorkehrungen zu treffen oder besteht die Gefahr, dass eine Dachlawine über einer öffentlichen Straße abgeht, sollte der Hausbesitzer sich umgehend mit der Polizei, Feuerwehr oder den örtlichen Behörden abstimmen. Das sofortige Aufstellen von Warnschildern kann zusätzlich sicher auch hilfreich sein“, so der Rat von Andreas Hackbarth. Das gilt auch bei Gefahr herabstürzender Eiszapfen. An besonders gefährdeten Stellen müssen Hausbesitzer unter Umständen die Eiszapfen auf eigene Kosten, zum Beispiel von der Feuerwehr abschlagen lassen.

Haftung für beschädigte Autos
Generell gilt aber auch, dass sich Autofahrer und Passanten den Witterungsverhältnissen entsprechend verhalten müssen. Fußgänger haben auf Gefahren durch von Dächern und Bäumen herabfallenden Schnee und Eiszapfen zu achten und Autofahrer müssen ihren Wagen außerhalb der Gefahrenzone einer Dachlawine parken.

Wird ein parkendes Auto von einer Dachlawine beschädigt, kann der Autohalter in gewissem Umfang durchaus mit- oder sogar alleine für seinen Schaden haften, da er – nicht nur bei widrigen Wetterverhältnissen – für den Schutz seines Fahrzeuges zu sorgen hat. „Wer bei anhaltendem Schneefall sein Auto in der Nähe eines Hauses abstellt, muss sich der möglichen Gefahr durch Dachlawinen bewusst sein“, so Andreas Hackbarth.

Versicherungsschutz
Verursacht eine Dachlawine einen Personen- oder Sachschaden, kommt bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus die private Haftpflichtversicherung zum Tragen. „Durch diese Police sind Schäden versichert, die durch das Eigentum oder den Versicherungsnehmer selbst an anderen Personen oder Sachen Dritter entstanden sind“, erläutert Andreas Hackbarth. Handelt es sich um ein vermietetes Wohnobjekt, gewährt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den richtigen Versicherungsschutz.

„Dabei ist allerdings wichtig zu wissen, dass im Rahmen des zur Verfügung gestellten Versicherungsschutzes nicht jeder eingetretene Schadenfall automatisch zu einer Entschädigungsleistung durch die Haftpflichtversicherung führt“, erklärt Hackbarth weiter. Denn Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es bedingungsgemäß berechtigte Schadenersatzforderungen zu befriedigen und ungerechtfertigte, für die dem Grundeigentümer kein Verschulden anzulasten ist, auch im Namen des Versicherten abzulehnen.

Weitere Informationen zu Schadenverhütungsthemen und zu den genannten Versicherungsprodukten erhalten Sie auf der Website www.grundvers-direkt.de.

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